Hill Denkmalimmobilien

 

Denkmalimmobilien: Nutzen Sie die Möglichkeiten 

- Ihr Vorteil: Erhöhte steuerliche Abschreibung bei Denkmalimmobilien - 

Der Kaufpreis von Denkmalimmobilien ist aus steuerlicher Sicht aufzuteilen in Grund und Boden, Altsubstanz sowie Sanierungsaufwand. Im Folgenden wird erläutert, was unter den drei Positionen zu verstehen ist und welche steuerlichen Vorteile sich bei der Investiton in Denkmalimmobilien ergeben.

1     Grund und Boden
Da der Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegt, kann der Anteil des   Kaufpreises, der auf diesen entfällt, steuerlich nicht abgesetzt werden.

2     Altsubstanz
Mit Altsubstanz wird der Wert des Bestandsgebäudes bezeichnet. Im Fall einer Kapitalanlage kann der entsprechende Anteil am Kaufpreis der Denkmalimmobilien gem. § 7 IV S. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 2% p.a. steuerlich abgeschrieben werden bei Gebäuden, deren Baujahr nach dem 31. Dezember 1924 liegt und mit 2,5% p.a. bei Gebäuden, die vor dem 1.   Januar 1925 fertig gestellt worden sind.

3     Sanierungsaufwand
Die Sanierungsaufwendungen stellen die Herstellungskosten für Baumaßnahmen dar, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der diesbezügliche Anteil am Kaufpreis der Denkmalimmobilien unterliegt einer erhöhten steuerlichen Abschreibung gem. §§ 7 i/h EStG – und zwar für Kapitalanleger und Eigennutzer. 

  • Kapitalanlage
    Sofern Sie Ihre Denkmalimmobilien als Kapitalanlage erwerben, können Sie nach §§ 7 i/h EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7% des Sanierungsaufwands steuerlich abschreiben. Im Ergebnis wird der entsprechende Kaufpreisanteil somit innerhalb von 12 Jahren zu 100% steuerlich abgesetzt.
  • Eigennutzung
    Wenn Sie in Ihr künftiges Eigenheim investieren und Ihre Denkmalimmobilie somit selbst nutzen möchten, können Sie gemäß § 10 f EStG grundsätzlich die erhöhten Abschreibungen wie  Sonderausgaben abziehen. Den Sanierungsaufwand können Sie in diesem Fall im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen. Selbst beim Eigennutz von Denkmalimmobilien können folglich innerhalb von 10 Jahren 90% des Sanierungsaufwands steuerlich geltend gemacht werden.